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   BFH, 01.04.1969 - II 7/64   

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https://dejure.org/1969,2553
BFH, 01.04.1969 - II 7/64 (https://dejure.org/1969,2553)
BFH, Entscheidung vom 01.04.1969 - II 7/64 (https://dejure.org/1969,2553)
BFH, Entscheidung vom 01. April 1969 - II 7/64 (https://dejure.org/1969,2553)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs bei Aufhebnung eines Vertrags zur Übertragung des Wohnungseigentum zwischen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 95, 555
  • DB 1969, 1636
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.10.1965 - II 119/62 U

    Beliebige Gestaltung der Rechtsverhältnisse aus Steuerersparnisgründen

    Auszug aus BFH, 01.04.1969 - II 7/64
    Insbesondere bei § 17 GrEStG als einer generellen Vergünstigungsvorschrift ist wegen der bei Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 6 StAnpG gebotenen Zurückhaltung die Frage eines sog. Gestaltungsmißbrauchs nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - II 119/62 U vom 20. Oktober 1965, BFH 83, 545, BStBl III 1965, 697).
  • BFH, 30.11.1960 - II 154/59 U

    Anspruch auf Freistellung von der Schenkungssteuer

    Auszug aus BFH, 01.04.1969 - II 7/64
    Gelangten die Ehegatten nachträglich - jedoch noch innerhalb der durch § 17 GrEStG eingeräumten Frist - zu der Erkenntnis, es sei besser, daß die Kinder das Wohnungseigentum nicht nur sofort, sondern auch statt nach entbehrlich gewordener Zwischenschaltung des Vaters unmittelbar von der Mutter erhalten sollten, so entziehen sich solche familien- und erbrechtlichen Erwägungen - jedenfalls in bezug auf die Frage eines Gestaltungsmißbrauchs - der steuerrechtlichen Überprüfung auf "Zweckmäßigkeit" (vgl. - wenn auch auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechts - für einen Fall, in dem der Vater selbst statt der Schwester nach Vertragsaufhebung als Schenker auftreten wollte, das Urteil des Senats II 154/59 U vom 30. November 1960, BFH 72, 54, BStBl III 1961, 21).
  • BFH, 08.12.1965 - II 148/62 U

    Verwertungsbefugnis an einem eingebrachten Grundstück in eine

    Auszug aus BFH, 01.04.1969 - II 7/64
    In neueren Entscheidungen hat der Senat hervorgehoben, daß es den Steuerpflichtigen nicht verwehrt werden kann, ihre Rechtsverhältnisse - gerade auch auf familienrechtlichem Gebiet - beliebig zu gestalten, selbst wenn diese Gestaltung als nicht gerade üblicher Weg bezeichnet werden sollte und selbst wenn dies entscheidend aus Steuerersparnisgründen geschieht, sofern nur der steuerliche Erfolg des ungewöhnlichen Weges vom Gesetz nicht mißbilligt wird (vgl. Urteil II 148/62 U vom 8. Dezember 1965, BFH 84, 411, BStBl III 1966, 148, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 21.12.1966 - II 149/63

    Nachweis einer Steuerumgehungsabsicht bei der Beurkundung eines

    Auszug aus BFH, 01.04.1969 - II 7/64
    Dem FG ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Beteiligten - auch wenn sie sich dabei zugleich von steuerlichen Erwägungen bestimmen ließen - mit der von ihnen gewählten Vertragsgestaltung beachtliche nichtsteuerliche Zwecke zu verfolgen beabsichtigten, die der Annahme eines Gestaltungsmißbrauchs entgegenstehen (vgl. im übrigen auch zur Notwendigkeit des eindeutigen Nachweises einer Steuerumgehungsabsicht das Urteil des Senats II 149/63 vom 21. Dezember 1966, BFH 87, 458, BStBl III 1967, 189 am Ende mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 25.11.1953 - II 216/52 U

    Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerumgehung - Verkauf eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 01.04.1969 - II 7/64
    Tragender Gedanke ist dabei, daß der erste Erwerber unter Nutzung seiner rechtlichen Stellung als solcher im Ergebnis selbst wie ein Veräußerer das Grundstück an den von ihm bestimmten Dritten weiterveräußern ließ; sei es, daß er das Grundstück von vornherein mit dem Ziel dieser Weiterveräußerung an den ihm genehmen neuen Erwerber erwarb, um es schon jetzt "sicherzustellen", sei es, daß er von sich aus - aus welchem Grund auch immer - diesen Entschluß nachträglich faßte und von sich aus den ursprünglichen Grundstückseigentümer zur Aufhebung des ersten Vertrags bewog, zugleich aber diese Aufhebung bindend vom Abschluß des zweiten Weiterveräußerungsvertrags an den von ihm benannten neuen Erwerber abhängig machte (vgl. z.B. Urteile des Senats II 65/52 S vom 12. August 1953, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 57 S. 748 - BFH 57, 748 -, BStBl III 1953, 284; II 216/52 U vom 25. November 1953, BFH 58, 279, BStBl III 1954, 21; II 76/56 vom 9. Dezember 1959, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961 S. 34 - HFR 1961, 34 - II 185/60 vom 25. September 1963, HFR 1964, 47; II 44/62 vom 9. Oktober 1963, HFR 1964, 456).
  • BFH, 12.08.1953 - II 65/52 S

    Rückgängigmachung grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsvorgänge - Nichterhebung

    Auszug aus BFH, 01.04.1969 - II 7/64
    Tragender Gedanke ist dabei, daß der erste Erwerber unter Nutzung seiner rechtlichen Stellung als solcher im Ergebnis selbst wie ein Veräußerer das Grundstück an den von ihm bestimmten Dritten weiterveräußern ließ; sei es, daß er das Grundstück von vornherein mit dem Ziel dieser Weiterveräußerung an den ihm genehmen neuen Erwerber erwarb, um es schon jetzt "sicherzustellen", sei es, daß er von sich aus - aus welchem Grund auch immer - diesen Entschluß nachträglich faßte und von sich aus den ursprünglichen Grundstückseigentümer zur Aufhebung des ersten Vertrags bewog, zugleich aber diese Aufhebung bindend vom Abschluß des zweiten Weiterveräußerungsvertrags an den von ihm benannten neuen Erwerber abhängig machte (vgl. z.B. Urteile des Senats II 65/52 S vom 12. August 1953, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 57 S. 748 - BFH 57, 748 -, BStBl III 1953, 284; II 216/52 U vom 25. November 1953, BFH 58, 279, BStBl III 1954, 21; II 76/56 vom 9. Dezember 1959, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961 S. 34 - HFR 1961, 34 - II 185/60 vom 25. September 1963, HFR 1964, 47; II 44/62 vom 9. Oktober 1963, HFR 1964, 456).
  • BFH, 09.10.1963 - II 44/62
    Auszug aus BFH, 01.04.1969 - II 7/64
    Tragender Gedanke ist dabei, daß der erste Erwerber unter Nutzung seiner rechtlichen Stellung als solcher im Ergebnis selbst wie ein Veräußerer das Grundstück an den von ihm bestimmten Dritten weiterveräußern ließ; sei es, daß er das Grundstück von vornherein mit dem Ziel dieser Weiterveräußerung an den ihm genehmen neuen Erwerber erwarb, um es schon jetzt "sicherzustellen", sei es, daß er von sich aus - aus welchem Grund auch immer - diesen Entschluß nachträglich faßte und von sich aus den ursprünglichen Grundstückseigentümer zur Aufhebung des ersten Vertrags bewog, zugleich aber diese Aufhebung bindend vom Abschluß des zweiten Weiterveräußerungsvertrags an den von ihm benannten neuen Erwerber abhängig machte (vgl. z.B. Urteile des Senats II 65/52 S vom 12. August 1953, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 57 S. 748 - BFH 57, 748 -, BStBl III 1953, 284; II 216/52 U vom 25. November 1953, BFH 58, 279, BStBl III 1954, 21; II 76/56 vom 9. Dezember 1959, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961 S. 34 - HFR 1961, 34 - II 185/60 vom 25. September 1963, HFR 1964, 47; II 44/62 vom 9. Oktober 1963, HFR 1964, 456).
  • FG Niedersachsen, 02.09.2015 - 3 K 388/14

    Ausgleichung; Erbquote; Kaufkraftschwund; Lebenshaltungsindex;

    Der sich aus der Gegenüberstellung der Verkehrswerte ergebende Bruchteil der einzelnen Miterben ist auf die Steuerwerte der Nachlassgegenstände zu übertragen (RFH, aaO.; inzident im BFH-Urteil vom 1. April 1969 II 7/64, BFHE 95, 555, BStBl II 1069, 495 und FG Köln, Urteil vom 27. August 2014 9 K 2193/12, EFG 2015, 58).
  • BFH, 09.03.1971 - II R 94/67

    Fehlen eines Nachtbriefkastens - Entgegennahme einer Rechtsmittelschrift -

    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Senat in Vertiefung seiner Rechtsprechung zu § 17 GrEStG in Verbindung mit § 6 StAnpG in neueren Entscheidungen Schwerpunkte insbesondere in der Richtung gesetzt hat, daß eine Steuerumgehungsabsicht nicht schon dann bejaht werden kann, weil ein nicht gerade üblicher Weg entscheidend aus Steuerersparnisgründen gewählt wird, sondern nur dann, wenn der steuerliche Erfolg vom Gesetz mißbilligt und daß die Steuerumgehungsabsicht den Beteiligten eindeutig nachgewiesen wird; ferner, daß § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor allem dann unanwendbar werden kann, wenn der Käufer den Verkäufer gar nicht aus seinen Vertragspflichten entlassen, sondern wenn er das von ihm erworbene Grundstück an den von ihm gewünschten Dritten weitergeben will (vgl. Urteile des Senats II 7/64 vom 1. April 1969, BFH 95, 555, BStBl II 1969, 495; II 131/65 vom 1. April 1969, BFH 96, 69, BStBl II 1969, 561; II 141/64 vom 6. Mai 1969, BFH 96, 326, BStBl II 1969, 630; II R 132/66 vom 24. Juni 1969, BFH 97, 92, BStBl II 1970, 22).
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